Sperrfristen
Die im OR (Art. 336c) geregelten Sperrfristenstellen eine Einschränkung der Kündigungsfreiheit dar. Zweck dieses Artikels ist es, den Arbeitnehmer in einer Periode, in der er kaum eine Chance bei der Stellensuche hat und von einem neuen Arbeitgeber aufgrund der Krankheit oder des Unfalls nicht angestellt werden würde, vor dem Verlust der Arbeit zu schützen.
Dieser Schutz greift allerdings erst nach Ablauf der Probezeit und beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer nicht «nur» krank, sondern arbeitsunfähigist; sprich unfähig, die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen.
Entfällt die Arbeitsunfähigkeit, so endet auch die Sperrfrist, auch wenn diese per Gesetz noch nicht abgelaufen ist.
Arztzeugnis
Den Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB der Arbeitnehmer erbringen – in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis. Hat Ihr Arbeitgeber begründeten Anlass, die Richtigkeit Ihres vorgelegten Arztzeugnisses in Frage zu stellen, darf er – auch ohne entsprechende vertragliche Grundlage – eine Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt von Ihnen verlangen.
Kündigung während Krankheit
Die während der Arbeitsunfähigkeit erfolgte Kündigung des Arbeitgebers ist nichtig und muss nach deren Ablauf wiederholt werden. Während der Probezeit hingegen darf auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gekündigt werden.
Mehrmals krank
Werden Sie während der Kündigungsfrist mehrere Male krank, so kommt es darauf an, ob die Krankheit denselben Grund hat oder nicht. Brechen Sie sich ein Bein und erkranken zu einem späteren Zeitpunkt an einer Grippe, so kumulieren die Sperrfristen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit in die verlängerte Frist gemäss Art. 336c Abs. 3 OR fällt.
Auch ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung Ihrer Krankheit löst keine neue Sperrfrist aus. Bei einem Rückfall können Sie jedoch den Rest Ihrer noch nicht vollständig aufgebrauchten Sperrfrist in Anspruch nehmen.