Das Wesen des befristeten Vertrages ist, dass dieser mit dem Ende der vereinbarten Beschäftigungsfrist – oder wenn der Zweck der Beschäftigung erreicht wurde – automatisch endet. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:innen*.
Beschäftigt der Arbeitgeber einen befristet angestellten Mitarbeiter jedoch einfach weiter, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieses bedarf dann einer Kündigung.
Endet der befristete Vertrag dagegen, sucht man sich einen neuen Job, oder man schließt mit dem Arbeitgeber einen neuen befristeten Arbeitsvertrag – eine Option, die natürlich nicht beliebig oft besteht.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das ohne einen bestimmten Grund befristet ist, darf innerhalb von zwei Jahren nur drei Mal verlängert werden. Sonst bedarf es eines Befristungsgrunds. Bestand dagegen bereits ein Befristungsgrund, ist keine sachgrundlos befristete Fortsetzung möglich.
Die ordentliche, also normale Kündigung, ist somit ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck, den ein befristeter Arbeitsvertrag hat, nämlich, dass der Arbeitnehmer nur eine begrenzte Zeit oder für einen bestimmten Zweck beschäftigt werden soll.