Fristlose Kündigung » Arbeitnehmer & Arbeitgeber | Recht 2022 (2024)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet.
  • Für eine fristlose Kündigung muss ein triftiger Grund vorliegen – der zweifelsfrei nachweisbar ist.
  • Sie muss innerhalb von 2 Wochen nach Eintreten des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
  • Ist die außerordentliche Kündigung berechtigt, ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet – in diesem Fall lässt sich die Kündigungsfrist umgehen.
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung ist eine Sperre des Arbeitslosengeldes möglich.
  • Einen Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitnehmer nur, wenn er berechtigt fristlos kündigt.
  • Ist die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ungültig, kann der Arbeitgeber u. a. Schadensersatz verlangen.

Inhaltsverzeichnis

  1. fristlose-kuendigung-durch-arbeitnehmer-was-sie-beachten-sollten
  2. Wann ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer zulässig?
  3. Wann ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
  4. Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung?
  5. Folgen einer ungültigen fristlosen Kündigung
  6. Beispiel-Urteile
  7. Wann ein Anwalt sinnvoll sein kann
  8. FAQ zur fristlosen Kündigung

1. Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und hält sich nicht an die übliche Kündigungsfrist. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ihr Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ein wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Gesetzgeber legt jedoch in § 626 BGB strenge Voraussetzungen und Fristen für die fristlose Kündigung fest, an die sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber halten müssen.

Eine fristlose Kündigung ist eine zusätzliche Belastung: Ein gekündigter Arbeitnehmer dank der Kündigungsfrist normalerweise die Zeit, sich eine neue Stelle zu suchen. Eine fristlose Kündigung ist daher eine außerordentliche Kündigung, da sie nur wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sind.

Nicht jede Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Grundsätzlich gilt: Ist die Situation am Arbeitsplatz unzumutbar, liegt womöglich ein fristloser Kündigungsgrund vor.

Wer kann eine fristlose Kündigung aussprechen?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Beide Parteien können eine fristlose Kündigung aussprechen. In der Regel wird eine fristlose Kündigung jedoch nur vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Fristlose vs. außerordentliche Kündigung

Die Begriffe "fristlose Kündigung" und "außerordentliche Kündigung" werden oft gleichgesetzt. Eine Kündigung ist immer außerordentlich, wenn ein Mitarbeiter, der eigentlich unkündbar ist, aus betrieblichen Gründen gekündigt wird. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber aber nur mit einer Kündigungsfrist kündigen.

Bei der fristlosen Kündigung gibt es aber zusätzlich keine Kündigungsfrist. Jede fristlose Kündigung ist also eine außerordentliche Kündigung. Umgekehrt ist das aber nicht der Fall: Bei einer außerordentlichen Kündigung kann es aber die Kündigungsfrist geben.

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2. Wann ist eine außerordentliche Kündigung zulässig?

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Für eine fristlose Kündigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Wichtiger Grund: Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber muss ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen.
  • Abmahnung: In den meisten Fällen muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen zunächst eine Abmahnung schreiben.
  • Formalitäten: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss die Daten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthalten, mit einem Datum versehen und unterschrieben sein.
  • Kündigungsverbot: Bestimmte Personengruppen (Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrats) dürfen nicht fristlos entlassen werden. Sie stehen laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter besonderem Kündigungsschutz. Eine fristlose Entlassung erfordert die Zustimmung der Behörden.
  • Zweiwochenfrist muss eingehalten werden: Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB eine Zweiwochenfrist eingehalten werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigende alle maßgeblichen Umstände für die Kündigung erfahren hat.

Nicht jede Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Grundsätzlich gilt: Ist die Situation am Arbeitsplatz unzumutbar, liegt womöglich ein fristloser Kündigungsgrund vor.

Hinweis: Es kann empfehlenswert sein, den Grund für die fristlose Kündigung rechtlich durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gehen Angestellte einfach von der Rechtmäßigkeit des Grundes aus und nutzen z. B. ein Muster, riskieren Sie unter Umständen einen Gerichtsprozess und die Unwirksamkeit der Kündigung.

3. Wann ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall unwirksam?

Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, müssen Arbeitgeber zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, damit die fristlose Kündigung zulässig ist:

  • Betriebsrat informieren: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor einer außerordentlichen Kündigung angehört werden – ohne Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam.
  • Krankheit: In der Regel ist eine fristlose Kündigung wegen Krankheit nicht möglich. In Ausnahmefällen können Arbeitgeber aber fristlos eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Dafür muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer darf außerordentlich kündigen, wenn er wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten kann.
  • Probezeit: Für Arbeitnehmer gilt: Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt – wie bei einer fristlosen Kündigung außerhalb der Probezeit.
  • Schwangere: Für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin benötigen Arbeitgeber die vorherige Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz.

4. Folgen für Arbeitslosengeld, Urlaubstage & Versicherung

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer hat Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und den Resturlaub eines Arbeitnehmers.

Arbeitslosengeld

Kündigt der Arbeitnehmer fristlos, kann das eine Sperre des Arbeitslosengeldes bedeuten. Das gilt auch für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Wie lange die Sperrzeit nach fristloser Kündigung andauern kann, ist festgelegt: 12 Wochen bekommt der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.

Um die Sperrzeit zu verhindern, muss er der Agentur für Arbeit den Grund für seine fristlose Kündigung mitteilen und beweisen, dass sie berechtigt war. Die Prüfung durch die Agentur kann jedoch langwierig sein.

Tipp: Um den Ablauf zu beschleunigen und eine Sperre zu umgehen, kann es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, den Kündigungsgrund rechtlich abzusichern – z. B. durch die Beratung eines spezialisierten Anwalts. Dieser kann die Agentur für Arbeit womöglich von der persönlichen Notwendigkeit der Kündigung überzeugen.

Urlaubstage

Der Arbeitgeber muss bei einer fristlosen Kündigung den Resturlaub des Arbeitnehmers auszahlen, da mit einer gültigen fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Der Urlaubsanspruch gilt bei einer fristlosen Kündigung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst kündigt oder nicht.

Krankenversicherung

Arbeitnehmer können beruhigt sein: Sie sind auch nach einer fristlosen Kündigung weiterhin krankenversichert – ohne Beiträge in die Krankenkasse einzahlen zu müssen. Denn für gesetzlich Krankenversicherte besteht ein sogenannter „nachgehender Leistungsanspruch“. Der Anspruch besteht maximal für einen Monat nach der Kündigung.

5. Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung?

Im Normalfall sind Unternehmer nicht zur Zahlung einer Abfindung bei Kündigung verpflichtet. Aber: Kündigt der Arbeitnehmer berechtigt fristlos, hat er in seltenen Fällen Anspruch auf eine Abfindung.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer hat einen Grund für die Kündigung und kann diesen nachweisen.
  • Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist gültig – d. h. sie erfüllt alle Voraussetzungen und Fristen.
  • Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz. Dieser gilt bei einer Betriebsgröße ab 10 Angestellten und wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen arbeitet.
  • Der Arbeitnehmer hat alle seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.

Sind alle Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer die Abfindung als Entschädigung verlangen – schließlich ist der Arbeitgeber durch die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten selbst für die fristlose Kündigung verantwortlich.

6. Folgen einer ungültigen fristlosen Kündigung

Halten sich Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nicht an die Vorgaben zur außerordentlichen Kündigung, ist sie ungültig. Das ist z. B. der Fall, wenn kein berechtigter Grund vorliegt, die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird oder der Betriebsrat nicht angehört wird. Ist die fristlose Kündigung ungültig, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben.

Folgen für den Arbeitnehmer

Eine unzulässige fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann folgende Konsequenzen haben:

  • Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitgebers: Ist die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam, können Vorgesetzte einen Schadensersatzanspruch – z. B. für die erneute Ausschreibung der Stelle oder eine Ersatzkraft – haben. Der Schaden ist aber nachzuweisen und genau zu beziffern.
  • Arbeitsverhältnis besteht weiterhin: Nach einer ungültigen Kündigung durch einen Arbeitnehmer ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet – der Angestellte muss weiterhin zur Arbeit erscheinen. Bleibt er der Arbeit fern, liegt unter Umständen ein Vertragsbruch vor – in diesem Fall erhalten Arbeitnehmer oft die Kündigung.

Folgen für den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden fristlos, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann Folgendes passieren:

  • Klageverfahren: Der Arbeitnehmer kann sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die ungerechtfertigte Kündigung wehren, wenn die Kündigung nachweisbar unberechtigt ist.
  • Wiedereinstellung oder Abfindung: Bestätigt das Arbeitsgericht nach der Abwägung beider Interessen die Unzulässigkeit der Kündigung, kann es den Arbeitgeber entweder zur Wiedereinstellung des Gekündigten oder zur Zahlung einer Abfindung verpflichten.

7. Beispiel-Urteile

Fristlose Kündigungen führen nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern – wie die folgenden Urteile aus der Rechtsprechung zeigen:

Kündigung durch Azubi ungültig

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2017, Az. 4 Sa 307/16

Ein Auszubildender möchte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb beenden und bittet seinen Vorgesetzten um die Auflösung des Arbeitsvertrages.

Die Auflösung lehnt der Unternehmer allerdings ab, woraufhin der Azubi fristlos kündigt. Er begründet die Kündigung damit, dass sein Vorgesetzter ihn schlecht behandelt habe.

Der Vorgesetzte akzeptierte die Kündigung nicht und reichte Klage ein.

Das Urteil: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ungültig, da er keinen triftigen Grund dafür hatte. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung müssen Arbeitnehmer den Kündigungsgrund einwandfrei nachweisen und anhand konkreter Ereignisse darlegen können.

Kündigung wirksam bei ausbleibendem Gehalt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 894/07

Der Arbeitnehmer kündigte fristlos, da er über einen längeren Zeitraum kein Gehalt bekommen hatte und das Unternehmen Insolvenz anmelden musste.

Die Kündigung ist gerechtfertigt und damit rechtskräftig.

Als sich die finanzielle Situation des Betriebes verbessert, klagte der Arbeitnehmer. Der Grund: Seine fristlose Kündigung sei ungültig, weil das Unternehmen seine wirtschaftliche Situation verbessert hat – der Arbeitnehmer wollte seinen Arbeitsplatz zurück.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam ist. Obwohl das Unternehmen seine finanzielle Lage verbessert hat, muss ihn der Vorgesetzte nicht wieder einstellen. Eine rechtskräftige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist endgültig und in der Regel nicht rückgängig zu machen.

Kündigung bei Gehaltskürzungen

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2010, Az. 8 Sa 1663/09

Eine Arbeitnehmerin kündigte fristlos, weil der Vorgesetzte über einen längeren Zeitraum Gehalt gekürzt hat.

Die Arbeitnehmerin klagt gegen das Unternehmen. Sie fordert Schadensersatz für das entgangene Gehalt nach ihrer Kündigung.

Das Urteil: Die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin war berechtigt, weil kein wirksamer Grund für die Gehaltskürzung vorlag. Der Unternehmer muss Schadensersatz für den Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung zahlen.

Fristlose Kündigung wegen häufiger privater E-Mails rechtens

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt, da er seine Arbeitszeit im großen Umfang für seine private Korrespondenz auf Dating-Plattformen und für seinen privaten Mail-Verkehr verwendete.

Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein, um gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber vorzugehen.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab: Wer im großen Umfang private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, dem kann außerordentlich gekündigt werden – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine vorherige Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014, Az. 16 Sa 1299/13

Ein Arbeitnehmer beging Arbeitszeitbetrug, indem er die Zeiterfassung über einen Chip am Zeiterfassungsgerät manipulierte. Beim Ein- und Auschecken erschlich er sich mehrere Stunden bezahlte Pausen, die ihm nicht zustanden.

Gegen die Kündigung seines Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Klage eingereicht.

Das Urteil: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist gerechtfertigt. Da es durch den vorsätzlichen Betrug zu einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden gekommen ist, darf der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung und ungeachtet der Dauer der Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung aussprechen.

8. Wann ein Anwalt sinnvoll sein kann

Fristlose Kündigungen unterliegen im Arbeitsrecht strengen Voraussetzungen – sie sind nur für den Ausnahmefall gedacht. Ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer aufgrund von Pflichtverletzungen unzumutbar, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Um die Auswirkungen einer unwirksamen Kündigung zu vermeiden (u. a. Kündigungsschutzprozess, Schadenersatzforderungen, Abfindung), kann es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll sein, die Kündigung vorab auf ihre Zulässigkeit prüfen zu lassen.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln. Das Ziel ist dabei, eine schnelle Lösung zu erarbeiten, um alternativ zur Kündigung die weitere Zusammenarbeit unter verbesserten Bedingungen zu ermöglichen.

Scheitern Gespräche und eine Verbesserung tritt nicht ein, kann ein Anwalt bei der fristlosen Kündigung unterstützen. Er kann den schwerwiegenden Kündigungsgrund zweifelsfrei nachweisen, die Notwendigkeit der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen und alle wichtigen Voraussetzungen erfüllen.

Er kann zudem sicherstellen, dass Arbeitnehmer alle ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllen und so negative Folgen vermeiden.

Ein Anwalt kann u. a. Folgendes für Sie tun:

  • Aufzeigen von Alternativen zur außerordentlichen Kündigung
  • Formulierung einer korrekten Abmahnung
  • Einschätzung, ob die Umstände auf der Arbeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen
  • Sammlung und Dokumentation von Beweisen für den Kündigungsgrund
  • Erstellung eines rechtswirksamen Kündigungsschreibens
  • Prüfung des Kündigungsschreibens
  • Prüfung des Anspruchs auf Abfindung durch Schadensersatz
  • Einforderung oder Anfechtung des Arbeitszeugnisses
  • Vertretung in Gesprächen
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